Formulierungsvorschlag nach Rücksprache mit dem Satzungsausschuss.
Antrag: | Änderung der Geschäftsordnung |
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Antragsteller*in: | KjG (dort beschlossen am: 09.05.2025) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | Heute, 13:16 |
Antrag: | Änderung der Geschäftsordnung |
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Antragsteller*in: | KjG (dort beschlossen am: 09.05.2025) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | Heute, 13:16 |
[Achtung: Antragsgrün kann die Nummerierung und Ebenen nicht korrekt darstellen.
Für diese kann in der Anlage nachgeschaut werden.]
Die Geschäftsordnung des Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) wird wie
folgt geändert.
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Fristen
§ 4 Geschäftsordnungsanträge
§ 5 Sitzungsorganisation
§ 6 Sitzungsleitung
§ 7 Sitzungsablauf
§ 8 Abstimmungsregeln und Beschlussfassung
§ 9 Wahlen
§ 10 Ablauf einer Wahl
§ 11 Besonderheiten Bundesvorstandswahl
§ 12 Gremien
§ 13 Besonderheiten Hauptversammlung
§ 14 Besonderheiten Bundesfrauenkonferenz
§ 15 Besonderheiten Ausschüsse
§ 16 Besonderheiten Hauptausschuss
§ 17 Besonderheiten Schlichtungsausschuss
§ 18 Besonderheiten Satzungsausschuss und Genehmigung von Diözesanordnungen
§ 19 Besonderheiten Wahlausschuss
§ 20 Besonderheiten Ausschuss für Förderfragen
§ 21 Besonderheiten Jugendhaus Düsseldorf e.V.
§ 22 Schlussbestimmungen
verlangen.
getroffen.
für den Gegenstand der Wahlen der Tagesordnung war. Die Sitzungsleitung sowie
übrigen Aufgaben verbleiben während der Wahlen beim Bundesvorstand bzw. den
Moderator*innen.
am Fortgang der Beratungen beteiligen.
Abweichend und ergänzend zu §§ 9 und 10 gelten bei den Wahlen zum Bundesvorstand
folgende Regelungen:
Abweichend von § 12 Absatz 2 kann jedes Mitglied der Bundesfrauenkonferenz, mit
Ausnahme der Mitglieder des Bundesvorstands, vertreten werden. Diese
Stellvertreter*innen werden von den Jugend- und Diözesanverbänden benannt.
Der Wahlausschuss besteht aus vier Personen, von denen nicht mehr als zwei
Personen weiblichen oder diversen Geschlechts und nicht mehr als zwei Personen
männlichen oder diversen Geschlechts, und die zum Zeitpunkt ihrer Wahl
Mitglieder der Hauptversammlung sind.
Dem Ausschuss für Förderfragen gehören nur Vertreter*innen der Jugendverbände
nach § 5 Absatz 4 Satz 2 der Bundesordnung an. Jede Bundesleitung eines
Jugendverbandes benennt dem BDKJ-Bundesvorstand eine*n Vertreter*in, in der
Regel die Geschäftsführung oder ein Mitglied der Bundesleitung. Die Vertretung
soll auf Dauer angelegt sein.
hinzu.
[1] vgl. § 126b BGB
[2] vgl. § 126 BGB
Formulierungsvorschlag nach Rücksprache mit dem Satzungsausschuss.
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