Dann brauchen wir keine Antragsberatungen mehr, sondern können einfach nur die Antragsstellenden fragen ob sie ÄAs aufnehmen wollen oder nicht. Eine Diskussion entfällt. Das halten wir nicht für sinnvoll.
Auch mit Streichung dieses Satzes können Antragsstellende ihren Antrag immer noch jederzeit anpassen (oder zurückziehen).
Kommentare
Daniel Rockel (privat):
Zunächst einmal, ist das ein 1:1 Wortlaut aus der alten Geschäftsordnung §14 (5).
Zum zweiten ergibt sich hier erneut ein Dilemma. Es ist demokratietheoretisch nicht möglich, jemanden per Beschluss zu etwas in seinem Antrag zu zwingen, denn die Person ist eben Antragssteller*in und hat die Hoheit über den Text.
Theoretisch stellt man als Änderungsantrag einen gleichlautenden Antrag, der nur in einem Punkt geändert ist. Damit hat dieser neue Antrag auch eine*n neue Antragssteller*in.
Beispiel: KjG stellt einen Antrag. Die KLJB hat einen Änderungsantrag, den die KjG nicht übernehmen will. Durch Beschluss des Änderungsantrags wird eigentlich die KLJB Antragsstellende, denn der Änderungsantrag umfasst theoretisch den ganzen Antrag mit einem geänderten Satz. Das würde in der realen Umsetzung aber katastrophal enden, wenn da jedes mal die Antragsstellenden wechseln.
Daher wenden wir schon immer das bewährte Abstimmungsverfahren an. Zwingen können wir Antragsstellende aber dennoch nicht.
Leo Kottmann (KjG):
1. Nur weil etwas in der alten Geschäftsordnung steht, ist dies nicht per se auch eine sinnvolle oder richtige Regelung.
2. Ich stimme dir zu, dass sich aufgrund des Hoheitsverhältnisses des*der Antragssteller*in eine verfahrenstechnische Problematik ergibt.
Der Prämisse, es würde ein gleichlautender, neuer Antrag gestellt widerspreche ich aber. Gem. der GO können Sachanträge nicht mehr nach Ablauf der Frist gestellt werden. Dementsprechend wäre die Änderung eines Antrags folglich nie möglich, da ein neuer Antrag überhaupt nicht zulässig wäre.
Daher würde ich zwar anerkennen, dass der*die Antragssteller*in jederzeit die Hoheit über den eigenen Antrag hat, in einem demokratischen Prozess, diese Hoheit jedoch bezüglich von der Versammlung beschlossenen Änderungen abgiebt.
3. Sonst stellt sich indes sowieso die Frage: Die HV würde dann ja regelmäßig ihrer eigenen GO zuwider handeln. Warum dann überhaupt regeln?
Folglich ist der Änderungsantrag der KjG sinnvoll und begründet, da der Satz sowohl aus verfahrenstechnischer Sicht, als auch seiner wörtlichen Auslegung nach zu Problematik führt.
Daniel Rockel:
zu 2.
Ich bin bezüglich der Auslegung der Änderungsanträge anderer Meinung aber das ist auch eine sehr theoretische Frage. In der Praxis ist es so wie wir es alle kennen, dass wie von dir beschrieben diese Hoheit freiwillig abgegeben wird. Diese Freiwilligkeit wird aber eben durch den entsprechenden Absatz betont.
zu 3. Ein Änderungsantrag ist ja eben kein Sachantrag daher gelten für ihn auch nicht die Fristen von Sachanträgen und damit wird auch nicht ständig zuwider der eigenen GO gehandelt.