Dass bspw. nur ein einzelner Hinweis zur Geschäftsordnung (Absatz 3 lit. m) zulässig ist, ist nicht sinnvoll.
Antrag: | Änderung der Geschäftsordnung |
---|---|
Antragsteller*in: | KjG (dort beschlossen am: 04.05.2025) |
Status: | Zurückgezogen |
Eingereicht: | 05.05.2025, 16:44 |
Kommentare
Daniel Rockel (privat):
Der Paragraph bezieht sich auf den Moment nach Stellen eines Geschäftsordnungsantrags und vor dessen Abstimmung. Einen Moment der in der Praxis meist ohnehin nur von Menschen mit extrem hoher Erfahrung und GO-Kenntnis genutzt werden kann um mit einem weiteren GO-Antrag die Abstimmung zum ersten GO Antrag zu verschieben.
Die Gründe dafür sind eben geänderte Abstimmungsverfahren oder ganz kurzfristige Hinweise zur GO. Diese sind ohnehin schon schwer zu finden, da die GO Anträge im Wortlaut definiert sind und es dort keinen abweichenden Handlungs- oder Beurteilungsspielraum gibt.
Zudem müsste dieser Hinweis weder durch die Moderation noch in der entsprechenden Gegenrede erwähnt worden sein.
Für Konferenzteilnehmende sind solche GO-Schlachten ohnehin schon schwer nachzuvollziehen und die Aneinanderreihung einer Auslegungsdebatte der Geschäfsordnung vor einer Abstimmung zu einem Geschäftsordnungsantrag hilft dabei keinem.
Sollte hier mehr Diskussion notwendig sein, hat die GO einen ganzen Strauß an Möglichkeiten (Wiederholung der Abstimmung, außerordentliche TOPs, Schlichtungsverfahren, Protokolleinsprüche etc.)
Für mich braucht es hier nicht die Möglichkeit einer ausufernden Debatte über die Auslegung der GO (was im Streitfall ohnehin Aufgabe der Sitzungsleitung ist).
Simon Schwarzmüller:
Daniel Rockel:
Welchen GO-Anträgen man jetzt diese Sonderrolle zuspricht kann diskutiert werden. Da es in der alten GO eindeutig war, haben wir das entsprechend übernommen und ich persönlich finde die gewählte Auswahl eine gute Abwägung.