A2: Änderung der BDKJ-Bundesordnung 01
Veranstaltung: | BDKJ-Hauptversammlung 2025 |
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Antragsteller*in: | BDKJ Rottenburg Stuttgart (dort beschlossen am: 26.03.2025) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 26.03.2025, 17:47 |
Antragshistorie: | Version 1(26.03.2025) |
Veranstaltung: | BDKJ-Hauptversammlung 2025 |
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Antragsteller*in: | BDKJ Rottenburg Stuttgart (dort beschlossen am: 26.03.2025) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 26.03.2025, 17:47 |
Antragshistorie: | Version 1(26.03.2025) Version 1 |
2. Stimmberechtigte Mitglieder des Diözesanvorstandes sind mindestens drei
Personen, von denen bis zu zwei Personen männlichen oder diversen Geschlechts
und bis zu zwei Personen weiblichen oder diversen Geschlechts sind.
2. Stimmberechtigte Mitglieder des Diözesanvorstandes sind mindestens drei Personen, von denen bis zu zwei Personen männlichen oder diversen Geschlechts und bis zu zwei Personen weiblichen oder diversen Geschlechts sind.
§ 18 Absatz 2 Satz 2
Je nach diözesaner Regelung bedürfen die Diözesanordnung und deren Änderung zudem der Zustimmung oder Kenntnisnahme des Diözesanbischofs.
Vor dem Hintergrund der Selbstorganisation und Subsidiarität sehen wir es als sinnvoll und konsequent an den BDKJ-Diözesanverbänden mehr Selbstbestimmung in der Ausgestaltung und Größe der jeweiligen Diözesanvorstände zu ermöglichen. Dadurch soll auch eine bessere Anpassung und diözesanen und regionale Rahmenbedingungen ermöglich werden.
Grundsätzlich lassen sich in der katholische Jugendverbandsarbeit und dem BDKJ und seinen Mitgliedsverbänden sowohl Vorstandsgröße von zwei (KSJ Bundesleitung), drei (z.B. KjG Bundeleitung), vier (z.B. BDKJ Buko Präsidien), fünf (z.B. BDKJ-Bundesvorstand) oder mehr Personen finden. Auch in der Bundesordnung gibt es Gremien und Vorstände mit gerader als auch ungerader Anzahl an Mitgliedern. Dementsprechend erscheint es uns als unbegründet eine solche konkrete Vorgabe für die BDKJ-Diözesanverbände aufrecht zu erhalten, zumal diese für Regionalverbände bereits durch Änderungen in den letzten Jahren aufgehoben wurde.
Aus unserer Sicht ist die Änderung zudem im Einklang mit 4.50_Feminismus_im_BDKJ.pdf
Nochmal hier, da die Änderung hier besser und nachvollziehbarer abgebildet wird:
"2. Stimmberechtigte Mitglieder des Diözesanvorstandes sind mindestens vierdrei Personen, von denen bis zu zwei Personen männlichen oder diversen Geschlechts und bis zu zwei Personen weiblichen oder diversen Geschlechts sind."